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Satzung

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Brilon-Wald aktiv e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Brilon-Wald aktiv e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 59929 Brilon-Wald.
  3. Der Verein ist zum Vereinsregister des Amtsgerichtes Brilon anzumelden.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, alle Vorhaben, die der Dorfgemeinschaft Brilon-Walds dienen bzw. dieselbe fördern, in Eigeninitiative durchzuführen und/oder bei der Durchführung unterstützend tätig zu werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens bzw. der Erforschung der Dorfgeschichte
    Dazu gehört u.a.
    • Die Durchführung von Dorfverschönerungsmaßnahmen und/oder deren Unterstützung
    • Die Herausgabe und die Archivierung von Schriften, welche die Dorfgemeinschaft betreffen und/oder die Unterstützung solcher Vorhaben
    • Die Durchführung geselliger Veranstaltungen wie Dorffeste, kulturelle Veranstaltungen u.ä.
    • Die Vermittlung und Wahrung geschichtlicher Überlieferungen
    • Die Förderung und Entwicklung der Dorfgemeinschaft
    • Mitwirkung bei der Durchführung von Projekten der Dorfentwicklung
    Im Übrigen ist der Verein berechtigt, alles zu tun, was der Erreichung des vorgenannten Zweckes dient.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Zuwendungen für Zwecke, die der Dorfgemeinschaft Brilon-Wald fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden. Die Arbeit im Verein ist ehrenamtlich.
  5. Soweit von dem Verein mit Zustimmung des Rates der Stadt Brilon auf öffentlichem Gelände Skulpturen u.a. errichtet werden sollen, ist über die Nutzungsdauer bzw. evtl. Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand eine schriftliche Vereinbarung zu treffen und zu den Akten zu nehmen. Bei Privatgrundstücken erfolgt eine sinngemäße Anwendung von Satz 1.

§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab dem 16. Lebensjahr und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung der Aufnahme ist schriftlich zu begründen. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von vier Wochen ab Zugang Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4: Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Ableben des Mitglieds.
    2. bei Erlöschen der juristischen Person.
    3. durch schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam unter der Voraussetzung, dass die Austrittserklärung dem Vorstand spätestens 2 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen ist.
    4. bei Vereinsschädigendem Verhalten durch Ausschluss, den der Vorstand durch Beschluss feststellt. Vor dem Beschluss ist das Mitglied zu hören. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat innerhalb eines weiteren Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss abschließend entscheidet. Für die Bestätigung des Ausschlusses ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und in diesen Stimmrechte auszuüben. Sie können zur Mitgliederversammlung Anträge stellen.
  2. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6: Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§ 7: Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und zwar innerhalb des ersten Quartals. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen, im öffentlichen Aushang im Schaukasten am Dorfplatz in Brilon-Wald. Der Vorsitzende im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende leitet die Versammlung. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder, wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Zehntel, jedoch mindestens 5 der Mitglieder, schriftlich vom Vorstand verlangt wird, wobei die Gründe hierfür angegeben werden müssen.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzung wird zu Beginn der Versammlung bekannt gegeben. Über Anträge und Ergänzungen während der Versammlung entscheidet die Versammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
  6. Auf Verlangen eines anwesenden Mitglieds müssen Abstimmungen geheim durchgeführt werden.
  7. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  8. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes, sowie des Rechnungsführers
    4. Wahl der Vorstandsmitglieder
    5. Wahl von Rechnungsprüfern (Es werden bei der ersten Wahl zwei Rechnungsprüfer gewählt: einer für zwei Jahre und einer für ein Jahr, dann immer für 2 Jahre)
    6. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
    7. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen eine Beitrittsablehnung gem. § 3
    8. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung
    9. Verabschiedung des Haushaltsplanes
    10. Beschlussfassung über die Verwendung von Geldern des Vereins, insbesondere eine Prioritätenliste über geplante durchzuführende Maßnahmen.

§ 8: Vorstand

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins zur Erfüllung des Vereinszwecks und trifft sich nach Bedarf, mindestens aber 4 mal pro Jahr.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  3. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und Beisitzern, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Das Amt der Vorstandsmitglieder beginnt mit ihrer Wahl und endet mit Ablauf der Amtszeit, Niederlegen oder Erlöschen der Vereinsmitgliedschaft.
  5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden nach folgendem Rhythmus gewählt:
    Alle zwei Jahre wird die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes für die Dauer von vier Jahren gewählt. Erstmalig werden ab Gründung des Vereins nach zwei Jahren der 1. Vorsitzende und der Schriftführer, nach weiteren zwei Jahren der 2. Vorsitzende und der Kassierer neu gewählt.
  6. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die auch natürliche Personen sind. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Versammlung für die restliche Dauer der Wahlzeit einen Nachfolger.
  7. Der amtierende Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  8. Wiederwahl ist zulässig.
  9. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
  10. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden -im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden- schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einladungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden.
  11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 9: Protokollierung von Beschlüssen

  1. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift fest zu halten. Diese sind den Vorstandsmitgliedern in Kopie auszuhändigen.
  2. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10: Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen an den Heimatschutzverein Brilon-Wald e.V., die Chorgemeinschaft Brilon-Wald e.V. sowie den Verein zur Förderung der Kindergemeinschaft Brilon-Wald zu gleichen Teilen, mit der Auflage es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 11: Satzungsbeschluss

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form in der Mitgliederversammlung vom 16.11.2004 beschlossen.
Brilon-Wald, den 16.11.2004

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